Bauteil von Deinzermetall aus Nürnberg

Unsere AGBs – Deinzermetall GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge sowie typenähnliche Verträge. Die Bedingungen gelten auch für alle Zusatz- und Nachfolgeaufträge.

1.2. Der Vertragspartner erkennt unsere Geschäftsbedingungen ausdrücklich an und verzichtet auf die Einbeziehung eigener abweichender Geschäftsbedingungen. Sämtliche von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer besonderen schriftlichen Bestätigung. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn diese in einer Auftragsbestätigung oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben übersandt werden bzw. wenn ohne ausdrücklichen vorherigen Widerspruch Lieferungen entgegengenommen werden. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen durch uns oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebots erteilter Auftrag von uns schriftlich bestätigt worden ist. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Sofern die Leistung nach Zeichnungen, Mustern, Modellen, Datenträgern etc. anzufertigen ist, ist die Zeichnung, das Muster, das Modell oder der Datenträger Vertragsinhalt, der unserer letzten Auftragsbestätigung zugrunde liegt. Die in unseren Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich vereinbart werden. Technische und gestalterische Änderungen, die sachdienlich sind, bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

3. Ausführungen der Lieferungen, Lieferfristen und Liefertermine

3.1. Uns von unserem Auftragnehmer zugesagte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

3.2. Verzögerungen von Lieferungen oder sonstige Terminverschiebungen hat unser Auftragnehmer uns zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Derartige Mitteilungen bedeuten jedoch keine Anerkennung eines neuen Termins. Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

3.3. Unser Auftragnehmer ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer oder mittelbarer Schäden verpflichtet, die uns durch die Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins entstehen. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen unseres Auftragnehmers durch uns schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges nicht aus. Darüber hinaus sind wir von unserer Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der nicht durch uns verursachten Verzögerung für uns wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist. Darüber hinaus sind wir im Fall des von unserem Vertragspartnern verschuldeten Liefer- bzw. Leistungsverzugs berechtigt, nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen kann sich unser Vertragspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich vorher angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.4. Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht als Auftragnehmer ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung mit den notwendigen Waren, Materialien und zur Verfügungsstellung der für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Zeichnungen, Muster, Modelle etc. Kommt unser Auftraggeber mit der Lieferung der notwendigen Waren, Materialien, Zeichnungen etc. in Verzug oder ist ein sonstiger Zulieferer nicht in der Lage, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Waren und Materialien, Zeichnungen etc. zu liefern, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrags wesentlich abhängt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung zur Verfügung zu stellen. Etwaige vereinbarte Liefertermine sind bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung der für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten und Materialien nicht bindend. Die Geltendmachung eines Verzögerungs- bzw. Verzugsschadens ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

4. Preise

4.1. Sofern für einzelne Lieferungen nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die von uns zu liefernden Leistungen als Festpreise ohne Verpackung/ sonstiger Kosten für die Lieferung an den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort. Für die an uns zu erbringenden Leistungen und Lieferungen verstehen sich die Preise als Festpreise einschließlich Verpackung und sonstiger Kosten, die für die Lieferung an den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort entstehen. Die Lieferung und der Versand an uns erfolgt frei von allen Spesen und auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners an die von uns bestimmte Empfangsstelle, in der Regel an unseren Betriebssitz. Die Gefahr geht erst mit dem Empfang der Ware durch uns auf uns über.

4.2. Hält unser Auftragnehmer die Versandbedingungen nicht ein oder entstehen durch eine notwendige beschleunigte Versendung infolge Lieferverzugs zusätzliche Kosten, gehen diese zu Lasten unseres Auftragnehmers. Die Lieferpapiere sind der jeweiligen Sendung beizufügen. Sie müssen von außen zugänglich wassergeschützt und unverlierbar angebracht sein. Die zu liefernde Ware ist unter Berücksichtigung der Transportbedingungen sorgfältig, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften zu verpacken. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ungenügende Verpackung entstehen. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften wird der Auftraggeber Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen dem Auftragnehmer kostenpflichtig zurückzusenden.

4.3. Sofern mit einem unserer Vertragspartner gesonderte Verpackungsvorschriften in Form einer Rahmenvereinbarung vereinbart sind, gilt diese Vereinbarung vorrangig.

5. Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnis des Vertragspartners

5.1. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen unseres Vertragspartners ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandene Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnung verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet waren. Als eine solche Verschlechterung ist insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunft, Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorkasse.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Lieferung geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Lieferung unser Unternehmen verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Vertragspartners, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

6.2. Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Zahlungsfristen: Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

7.2 Verzugszinsen: Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Unserem Vertragspartner steht ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen unseren Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

8.2. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch unseren Vertragspartner zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

8.3. Unser Auftraggeber darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur solange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Unser Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware von unserem Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Unser Auftraggeber ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.

9. Gefährdung des Eigentumsrechtes

9.1 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist unserem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns unser Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

10. Herausgabepflicht

10.1 Kommt unser Auftraggeber mit dem Ausgleich unserer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Sachmängel

11.1. Beschaffenheit:
Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produkts richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung und ggf. den dieser zugrunde liegenden Zeichnungen, Modellen etc.

11.2. Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers:
Unser Vertragspartner hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach §§ 377, 378 HGB schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt unser Vertragspartner die rechtzeitige Mängelanzeige, so gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.

11.3. Unerhebliche Mängel:
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertragsrecht vorausgesetzt sind. Werden von unserem Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Montagen, Inbetriebnahmen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Für von uns nicht hergestellte Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der jeweiligen Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Unser Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen mit unerheblichen Mängeln nicht verweigern.

11.4. Sachmängelhaftung:
Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür unser Vertragspartner darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche mehr als dreimal fehl, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Gibt unser Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, den von ihm behaupteten Mangel zu überprüfen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen seine Rechte aus Sachmängeln, soweit gesetzlich zulässig. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Bestellers sind ausgeschlossen, soweit wir nicht zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Betrag begrenzt, der als Preis für die Lieferung vereinbart bzw. zu bezahlen ist, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12. Gewährleistungsfrist

12.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und im Falle des § 479 Abs. 1 BGB, sowie in den Fällen vorsätzlicher oder grober Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

13. Erstattung von Aufwendungen

13.1 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen dadurch entstehen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns nach § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und zwischen dem Besteller und uns keine anderweitige Ausgleichsregelung besteht.

14. Haftung für Lagerbestände

14.1 Sofern wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit unserem Vertragspartner verpflichtet sind, bestimmte Mengen an Rohmaterial oder weiter zu verarbeitender Ware vorrätig zu halten, die uns von unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird, haften wir nur in dem Umfang, in dem für uns die Möglichkeit besteht, die aus der Lagerhaltung sich ergebenden Risiken durch eine Versicherung abzusichern.

15. Geheimhaltungsverpflichtung

15.1 Unser Vertragspartner ist verpflichtet alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und etwaiger Rahmenverträge stehenden Einzelheiten, Zeichnungen etc. als Geschäftsgeheimnis zu betrachten, soweit nicht mit uns eine ausdrückliche schriftliche abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen fort. Wir sind berechtigt, zur Ausführung eines uns erteilten Auftrages die uns übergebenen Ausführungen, insbesondere die uns überlassenen und übergebenen Zeichnungen, Modelle und Berechnungen, soweit erforderlich, weiterzugeben.

16. Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche und Pflichten aus einem Vertrag zwischen uns und unserem Vertragspartner ist Nürnberg. Für jeden Vertrag, der mit uns geschlossen wird, kommt ausschließlich Deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts zur Anwendung, sofern nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen dieser Rechtswahl entgegenstehen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder wirksam abgeändert werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, gilt das als vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen des von uns bestätigten Vertragsinhaltes sind nur wirksam, wenn auch die Änderungen und Ergänzungen von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.